Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke in Thüringen zumindest vorläufig geklärt
Veröffentlicht von Volker Kurz in Information · Donnerstag 21 Mär 2024
Tags: Aufbewahrung, Schlüssel, Waffenschränke, Thüringen, vorläufig, geklärt
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Nachdem das OVG Münster am 30. August 2023 eine vielbeachtete Entscheidung zur
Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke getroffen hat, hat der Schützenkreis Erfurt
den TSB um Klärung mit der oberen Waffenbehörde gebeten, ob diese (Einzelfall-)
Entscheidung auch für Thüringen relevant ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass diese Entscheidung an der bisherigen Verwaltungspraxis in
Thüringen bis auf weiteres nichts ändert.
Im Nachgang der Schriftverkehr mit der oberen Waffenbehörde:
Auszug aus dem Antwortschreiben der oberen Waffenbehörde auf die Anfrage des
VP Recht vom 29. Februar 2024
…
die Entscheidung des OVG NRW vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 hinsichtlich der
Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln wurde anlässlich der
Sitzung der Waffenrechtsreferenten von Bund und Ländern im Januar 2024 erörtert. In den
meisten Ländern hat dieses Urteil bisher nicht zu einer Verschärfung der Verwaltungspraxis
geführt. Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüssel enthalten weder das
WaffG bzw. die AWaffV. Die bestehenden Regelungen reichen nach Ansicht mehrerer
Bundesländer aus. Problematisch sei auch, dass technischen Möglichkeiten schwer in einer
Regelung abbildbar sind und es bei der Beurteilung der sicheren Aufbewahrung der Schlüssel
auf die Verhältnisse vor Ort ankommt.
Einige Länder befürworten dennoch eine zukünftig einheitliche Vorgabe hierzu. Zunächst
wurde das BMI gebeten, eine rechtsvergleichende Untersuchung mit anderen EU Staaten
vorzunehmen, um einen Abgleich der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung
einschließlich der Schlüssel durchzuführen.
Das BMI wird eine solche Prüfung vornehmen. Die Diskussion dazu soll im Juni 2024 in der
nächsten Besprechung der Waffenrechtsreferenten von Bund und Ländern fortgeführt werden.
Zur diesbezüglichen Praxis in Thüringen weisen wir auf Folgendes hin:
Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster beschriebenen
Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Thüringer
Verwaltungspraxis nicht anzuwenden.
Weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
enthalten entsprechende Vorgaben. Im Zusammenhang mit den Kontrollen der Aufbewahrung
von Waffen und Munition weisen wir auch darauf hin, dass die Kontrollbefugnis nach § 36
Abs. 3 WaffG nicht den Aufbewahrungsort der Schlüssel umfasst.
Die Waffenbehörden werden von uns entsprechend unterrichtet.
Dass die Waffenschrankschlüssel trotz fehlender genauer Vorgaben gegen unbefugte Zugriffe
gesichert sein müssen, dürfte jedem Waffenbesitzer klar sein.
...